Bei der aktuell noch geltenden Zustimmungslösung dürfen einer verstorbenen Person nur dann Organe oder Gewebe entnommen werden, wenn explizit das Einverständnis dazu gegeben wurde. Mit der Widerspruchslösung ist dies umgekehrt: Wer zu Lebzeiten seinen Willen nicht festgehalten hat, gilt als Spenderin oder Spender.
Bei der vorgesehenen erweiterten Widerspruchslösung können die Angehörigen stellvertretend den Willen der sterbenden Person äussern, wenn eine schriftliche Dokumentation fehlt..
Nein, wenn eine Person zu Lebzeiten ihren Widerspruch festgehalten hat, dann dürfen nach dem Tod keine Organe oder Gewebe entnommen werden.
Zudem bleiben die medizinischen Voraussetzungen für eine Spende auch bei einem Systemwechsel gleich wie heute: Organe spenden können nur jene Personen, die auf der Intensivstation eines Spitals infolge einer schweren Hirnschädigung oder eines anhaltenden Kreislauf-Stillstands versterben. Verstirbt jemand ausserhalb des Spitals, ist eine Organspende nicht möglich.
Die Spendenzahlen sind in der Schweiz verhältnismässig tief. Leider halten viele zu Lebzeiten nicht fest, ob sie nach dem Tod Organe oder Gewebe spenden wollen. Und auch die Angehörigen werden nur selten darüber informiert. Wenn die Angehörigen den Willen aber nicht kennen, lehnen sie eine Spende häufig ab, wenn sie im Spital dazu befragt werden. In Umfragen jedoch spricht sich die Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich für die Organspende aus. Dieses Potenzial soll mit der Einführung der Widerspruchslösung besser genutzt werden. Damit können die Chancen jener Menschen verbessert werden, die auf ein Organ warten. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die Widerspruchslösung dazu beitragen kann, die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Das Volk hat sich in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 für die Einführung der Widerspruchslösung ausgesprochen.
Unter der Widerspruchslösung ist es sehr wichtig, dass alle wissen, dass man den Willen festhalten muss, wenn man nach dem Tod keine Organe spenden möchte. Die Bevölkerung wird über verschiedene Kanäle (TV, Printmedien, Internet) auf die neue Regelung hingewiesen werden. Niederschwellige Informationen zur Organspende werden in zahlreichen Sprachen zur Verfügung stehen. Sie werden sowohl online als auch offline angeboten werden.
Wer unter der Widerspruchslösung nach dem Tod keine Organe oder Gewebe spenden will, muss dies explizit festhalten. Der Bund wird dafür ein neues Register schaffen, in dem man seinen Willen eintragen kann.
Grundsätzlich muss man nichts tun. Ohne Widerspruch können die Ärztinnen und Ärzte unter der Widerspruchslösung davon ausgehen, dass eine Person nach dem Tod Organe und Gewebe spenden wollte. Allerdings lohnt es sich, auch ein Ja zur Spende festzuhalten, etwa im Register, und seine Absicht den Angehörigen mitzuteilen.
Wird kein dokumentierter Wille der sterbenden Person gefunden, müssen die Angehörigen befragt werden. Sie müssen überlegen, wie sich die Person entscheiden würde, wenn sie sich noch äussern könnte. Angehörige können einer Organentnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht.
Wenn keine Willensäusserung vorliegt und trotz Nachforschungen keine Angehörigen erreichbar sind, dann ist unter der vorgesehenen Widerspruchslösung eine Entnahme von Organen verboten. |
Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner), Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der betroffenen Person eng verbunden sind. Zum Entscheid befugt ist, wer mit der betroffenen Person am engsten verbunden ist. Gleiche Rechte wie die nächsten Angehörigen haben auch eigens bestimmte Vertrauenspersonen.
Wenn die Widerspruchslösung eingeführt wird, gilt sie grundsätzlich für alle Personen, die in der Schweiz versterben und aus medizinischer Sicht für eine Organspende infrage kommen. Dabei gilt immer, dass bei einer fehlenden Willensäusserung der betroffenen Person deren Angehörige angefragt werden müssen.
Ja. Wenn jedoch keine eindeutige Willensäusserung vorliegt, müssen auch hier immer die nächsten Angehörigen angefragt werden. Nur wenn diese nicht widersprechen, ist eine Entnahme von Organen und Geweben möglich. Die Angehörigen müssen dabei den mutmasslichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen. Sind keine Angehörigen erreichbar, ist eine Entnahme verboten. Damit sind auch Touristinnen und Touristen davor geschützt, dass Organe gegen ihren Willen entnommen werden.
Wie bis anhin dürfen Jugendliche ab 16 Jahren auch unter der Widerspruchslösung ihren Willen zu einer Spende selbständig und verbindlich festhalten. Für Jugendliche ab 16 Jahren werden dieselben Regeln gelten wie für Erwachsene. Bei jüngeren Kindern und Jugendlichen werden die nächsten Angehörigen angefragt – in der Regel sind das die Eltern. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Sind die nächsten Angehörigen nicht erreichbar, ist eine Organentnahme verboten.
Zugriff auf das Register werden jene Personen in einem Spital haben, die für Organspenden zuständig sind und bereits heute klären, ob eine Spende gewollt ist. Sie sollen im Register nur dann eine Abfrage machen können, wenn bei jemandem eine aussichtslose Prognose besteht und entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.
Ja, neben dem Register werden auch bisherige Möglichkeiten zur Willensäusserung weiterhin gültig bleiben (Spendekarte, Einträge in Patientenverfügungen oder im elektronischen Patientendossier). Allerdings wird empfohlen, den Willen im Register festzuhalten, da dies der sicherste Weg ist, dass der Wille schnell und zuverlässig gefunden werden kann. Weitere Informationen: Organspende nach dem Tod: Halten Sie Ihren Willen schriftlich fest.
Ja, ein Eintrag im Register kann jederzeit eigenhändig geändert werden. Wichtig ist auch, dass die Angehörigen über den neuen Entscheid informiert werden.